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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines und Vertragsgestaltung

Ramsauer Redner-Management (Auftragnehmer) berät, recherchiert und engagiert im Auftrag des Kunden (Auftraggeber) Vortrags-Redner für vom Auftraggeber organisierte Veranstaltungen.
Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 
Der Abschluss von Verträgen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die beiderseitig zu erbringenden Leistungen bedürfen der Schriftform. Auch mündliche Zusagen und/ oder Änderungen und/ oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. 
Für die Verpflichtung eines Redners wird eine Auftragsbestätigung ausgestellt, die sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber unterzeichnet wird. Eine Bestätigung ist für beide Seiten verbindlich, sobald die Unterschriften des Auftraggebers und des Auftragnehmers vorliegen.

2.    Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber führt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten die Veranstaltung durch. Ihm obliegen die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Gebühren (z.B. Steuerabzugspflicht für beschränkt steuerpflichtige Personen gem. § 50a EStG) sowie die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA. 
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, publizistischen und werbeberatenden Bereich an eine nicht juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse in der jeweils aktuellen Höhe zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. 

3.    Absage durch den Auftraggeber

Erfolgt eine Absage einer bereits bestätigten Redner-Buchung durch den Auftraggeber bis 30 Kalendertage vor der Veranstaltung ist ein Ausfallhonorar fällig. Das Ausfallhonorar beträgt 50 % des vereinbarten Honorars zzgl. Mehrwertsteuer.
Erfolgt die Absage innerhalb 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, so ist der volle Honorarbetrag zzgl. Mehrwertsteuer fällig. Diese Regelung gilt nicht für US-Redner. Hier gelten die Bestimmungen der ausländischen Vertragspartner.

4.    Absage durch den Redner

Eine Absage von Seiten des Redners ist nur aus krankheitsbedingten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt möglich. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und der Einwilligung des Auftragsgebers einen gleichwertigen Ersatz zu stellen. Dabei wird das für diesen Redner übliche Honorar in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird vor Abschluss der Buchung über das Honorar des Ersatz-Redners informiert. Auftraggeber und Auftragnehmer übernehmen die Kosten, die auf ihrer Seite entstanden sind. Eine gegenseitige Verrechnung oder Aufrechnung, der Kosten, die durch die Suche nach einem Ersatzredner entstehen, ist nicht möglich.

5.    Verpflichtung von Vortragsrednern, die Mitglieder des Deutschen Bundestages sind

Bei einer Veränderung der aktuellen politischen Lage kann für aktive Politiker oder MdB die Anwesenheit in kurzfristig anberaumten Sitzungen oder Gremien erforderlich sein. Die Redner sind als Volksvertreter in erster Linie ihrem MdB-Mandat verpflichtet. Eine eventuelle kurzfristige Absage oder verkürzte Anwesenheit gilt in diesem Fall als „höhere Gewalt.“ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über derartige Änderungen unverzüglich zu informieren und einen Ersatzredner zu stellen. Das Einverständnis des Auftraggebers ist insoweit erforderlich. Ausfallkosten o.ä. können deshalb nicht gefordert werden.

6.    Verpflichtung von Rednern, die Angestellte eines Unternehmens sind oder in einem angestelltenähnlichen Verhältnis von einem Unternehmen abhängig sind

Unternehmenswichtige Entscheidungen und Arbeitsprozesse, die die Anwesenheit des Redners am Arbeitsplatz erfordern und zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar waren, berechtigen den Redner zur kurzfristigen Absage an einer bereits bestätigten Veranstaltung. Eine eventuell kurzfristige Absage oder verkürzte Anwesenheit gilt in diesem Fall als „höhere Gewalt.“
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über derartige Änderungen unverzüglich zu informieren und einen Ersatzredner zu stellen. Ausfallkosten o.ä. können deshalb nicht gefordert werden.

7.    Reise- und Unterkunftskosten

Die Reisekosten trägt der Auftraggeber. Reisekosten sind alle Kosten, die entstehen, damit ein Redner einen Vortrag wahrnehmen kann.
Die Anreise des Redners erfolgt in der Regel von seinem Wohnort aus.
Erfolgt die Anfahrt des Redners nicht vom Wohnort aus und die Rückfahrt nicht zum Wohnort zurück, so ist dies mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Ist der Vortragstermin zeitlich so festgelegt, dass eine Rückreise am gleichen Tag nicht mehr erfolgen kann, oder erfolgt die Anreise auf Veranlassung des Auftraggebers am Vorabend, übernimmt der Auftraggeber die Hotelkosten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, in Kleinstädten das am Ort bestmögliche Hotel, in Großstädten ein für Geschäftsreisen übliches Hotel zu buchen. Zu den Hotelkosten zählen die Übernachtungskosten und die Kosten für ein Frühstück. Weitere Auslagen hat der Redner selbst zu tragen.
Die Vortrags-Redner reisen in der Regel mit der Bahn bzw. mit dem Flugzeug an. Es werden die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden.
Bei Zugfahrten benutzen die Redner die 1. Klasse, bei Flügen in der Regel die Business-Klasse. Änderungen werden mit dem Auftraggeber abgesprochen. Vergünstigungen z.B. Nachlass bei bestimmten Hotelbuchungen werden an den Auftraggeber weitergegeben.
Sollte auf Wunsch des Auftraggebers eine Redner-Betreuung für die Veranstaltung nötig sein, so übernimmt der Auftraggeber die Reisekosten für diese Betreuung.
Einige Redner reisen grundsätzlich mit einer Begleitperson. Der Auftragnehmer weist bei Buchung des Redners auf das Reisen mit einer Begleitperson hin. Die Reisekosten für die Begleitperson trägt der Auftraggeber.
Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, so gelten die Reisekosten für eine Person.
Erfolgt die An- und Abreise mit dem PKW, so werden pro km bis zu Euro 1,00 berechnet.
Sofern ein Veranstaltungsort mit dem Flugzeug oder der Bahn schlecht erreichbar ist, so organisiert der Auftraggeber eine PKW-Abholung oder übernimmt die Kosten für einen Fahrdienst.

8.    Technisches Equipment für die Präsentation

Soweit nichts anderes vereinbart, stellt der Auftraggeber die notwendige Technik für die Vorträge, Workshops, etc. bereit. 

9.    Urheberrecht des Redners

Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht des Redners an den von diesem erstellten Werken an. Eine Vervielfältigung und/ oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Redners. Fotografieren sowie ein Mitschnitt auf Ton- oder Videobändern sowie sonstigen Datenträgern ist nicht gestattet. Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/ oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.

10.    Vortragsmanuskript und technische Aufzeichnung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Vortragmanuskript bzw. eine schriftliche Vortragseinführung. Individuelle Absprachen sind möglich und bedürfen der Schriftform. Die technische Aufzeichnung eines Vortrags durch den Veranstalter bedarf der Zustimmung des Redners. Dies gilt entsprechend für Übertragungen in Hörfunk, Fernsehen, Film und Internet.
Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werke Urheber- und/ oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.

11.    Rechnungsstellung und Fälligkeit

Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem Vortrag. Der Betrag ist sofort nach Rechnungserhalt fällig, es sei denn, es wird eine individuelle Absprache getroffen. 


12.    Verschwiegenheitsklausel

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, über alle während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsbeziehungen und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, Rednerhonorare und Provisionsverhandlungen, Personendaten der Redner auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, an Dritte die Höhe der Rednerhonorare weiterzugeben.

13.    Gestaltungsfreiheit

Der Redner unterliegt keiner Weisung durch den Veranstalter bezüglich Vortragsinhalte und geäußerten Meinungen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stellen der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmungen angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

14.    Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Augsburg.